BIK - Bund Industriemeister Kunststoff e.V.

 

 

 Satzung

§1
Der Name des Vereins ist:
Bund Industriemeister Kunststoff e. V. kurz B I K genannt.
Er führt das Vereinsemblem:
                                                

 

Der BIK hat seinen Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen. Der örtliche Tätigkeitsbereich des BIK ist nicht beschränkt.

§2
Der BIK hat folgende Aufgaben, die jedoch erweitert werden können:
Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander.
Mithilfe bei der Erstellung von Richtlinien, Normen oder Vorschriften auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung und -anwendung.
Erarbeitung von Vorschlägen für die Ausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung und -anwendung.
Zusammenarbeit mit Verbänden, Behörden, schulischen Einrichtungen usw. auf nationaler und internationaler Ebene, ganz besonders mit dem für Ausbildung und Prüfung zuständigen Süddeutschen Kunststoff-Zentrum in Würzburg.


§3

Das Rechnungsjahr des BIK ist das Kalenderjahr.

§4
Der BIK verfolgt entsprechend seiner Zielsetzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der BIK ist selbstlos tätig, seine Tätigkeit ist nicht auf einen dem wirtschaftlichen Erwerb dienenden Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des BIK dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5
Mitglieder können werden:
Personen des In- und Auslandes, die eine Meisterprüfung im Kunststoffbereich abgelegt haben bzw. die eine gleichwertige Vorbildung nachweisen können.
Personen, die langjährige Tätigkeit wie Personen unter 1. sie ausführen, nachweisen können.
In der Meisterausbildung befindliche bzw. studierende Personen.
Fördernde Mitglieder mit Stimmrecht.
Ehrenmitglieder.
Juristische Personen, soweit sie bereit sind, die Ziele des BIK ideel bzw. finanziell zu unterstützen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In Härtefällen kann der Vorstand Ermäßigung oder Erlaß der Beiträge gewähren.

§6
Die Organe des BIK sind:

Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Beirat.

§ 7
Die Mitgliederversammlung (MV) soll einmal im Jahr, sie muss mindestens alle 2 Jahre, zusammentreten. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen, und zwar schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Zusammentritt (siehe §§ 36 und 37 BGB).
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertrag ist schriftlich möglich. Die MV beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse der MV sind protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter unterschrieben.
Die Aufgaben der MV sind:
Wahl des Vorstandes.
Berufung der Rechnungsprüfer.
Genehmigung des Jahresberichtes und des Geschäftsberichtes.
Entlastung des Vorstandes.
Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und über notwendige Umlagen.
Entscheidung über Änderung der Satzung; dies muss mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Entscheidung über eine etwaige Auflösung des Vereins. (siehe § 11).


§8
Der Vorstand des BIK besteht aus dem Vorsitzenden und drei Vorstandsmitgliedern. Er wird in der Mitgliederversammlung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der BIK wird gemäß § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Sitzungen nach Bedarf ein.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Aufnahme von Mitgliedern
Ermäßigung des Beitrages in Härtefällen
Vorbereitung von Jahres- und Geschäftsbericht
Berufung von Beiratsmitgliedern
Bildung von Arbeitsgruppen; die Mitglieder müssen nicht Mitglieder des BIK sein.
Genehmigung von Veröffentlichungen von Arbeitsergebnissen in Wort, Schrift und Bild.

§ 9
Der Beirat wird mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 10
Die Mitgliedschaft endet:
Durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig ist.
Durch Ausschluß, ein Mitglied, das die Zwecke des Vereins oder durch seine Verhaltensweise den Verein oder einzelne Mitglieder im Ansehen schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Recht hat die Mitgliederversammlung. Gegen einen Ausschluß durch den Vorstand kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
Durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
Durch den Tod.

§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen und mindestens zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Sollte das Quotum nicht vorhanden sein, ist eine zweite Mitgliederversammlung frühestens 4 Wochen und spätestens 8 Wochen danach einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Für die Auflösung ist ein zwei Drittel Stimmenmehrheit notwendig.

§ 12
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Süddeutsche Kunststoff-Zentrum, das es ausschließlich und unmittelbar für die Aus- und Fortbildung von Industriemeistern Fachrichtung Kunststoff zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 03. Oktober 1982 in Würzburg beschlossen, und am 09. Mai 1992 durch die Mitgliederversammlung in § 8 hinsichtlich der Wahl des Vorstandes geändert.


Würzburg, den 09. Mai 1982
Ebg/ec